AGB
§ 1 Geltung der Bedingungen (1) Es gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmens ausschließlich deren hier niedergeschriebene Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Geschäftspartner bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sie aber dem Geschäftspartner bei einem von uns bestätigten Auftrag oder einem Angebot etc. zugegangen sind. (2) Informationen und Preise aus Prospekten, Werbung etc. des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich. Unaufgefordert bei dem Unternehmen eingehende Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. (3) Abweichungen von diesen AGB und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn das Unternehmen sie schriftlich bestätigt. § 2 Angebot und Vertragsschluss (1) Die Angebote des Unternehmens in Prospekten, Katalogen, Mailings oder ähnlichen Werbematerialien sind freibleibend und für das Unternehmen nicht bindend. Unaufgeforderte beim Unternehmen eingehende Bestellungen gelten nur dann als angenommen, wenn diese schriftlich, fernschriftlich oder durch Erbringung der Lieferung/Leistung vom Unternehmen bestätigt werden. (2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. (3) Die Vertriebsbeauftragten des Unternehmens sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. (4) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Vertragspartners auf Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Unternehmens. (5) Die Preise von Dienstleistungsaufträgen mit wiederkehrender Leistung werden bei Lohntariferhöhungen für Gebäudereiniger, proportional der lohngebundenen Kosten in Höhe von 85% des Auftragswertes, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages erhöht. (6) Das Unternehmen ist berechtigt, die Ansprüche aus deren Geschäftsverbindungen abzutreten. § 3 Preise (1) Soweit nicht anders angegeben hält sich das Unternehmen an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise für die Dauer von 30 Tagen ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Unternehmens genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. (2) Die Preise für Kaufgegenstände verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager der Firma einschließlich normaler Verpackung. (3) Dienstleistungen, die entgegen der Vereinbarung auf Wunsch des Vertragspartners an Sonn- oder Feiertagen oder nachts durchgeführt werden müssen, werden mit den für Arbeitslöhne üblichen Aufschlägen berechnet. Kann die Dienstleistung aus Gründen die der Vertragspartner zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so trägt der Vertragspartner für alle Löhne, Fahrgeld, Rüstzeit, Vorbereitung und Bearbeitung die Kosten. (4) In den angegebenen Preisen für Dienstleistungen sind, sofern nicht extra aufgeführt, keine Kosten für gegebenenfalls zur Reinigung benötigte Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Sondergeräte bzw. Ausrüstungen enthalten. Diese werden, sofern erforderlich, vom Vertragspartner bereitgestellt oder von der Firma gesondert in Rechnung gestellt. Arbeiten, die mit bis zu vier Meter hohen Leitern ausgeführt werden können, sind im Preis enthalten. (5) Bei wiederkehrenden Dienstleistungen sind im Monatspauschalpreis bereits Feiertage berücksichtigt. Fällt der vereinbarte Reinigungstermin auf einen Feiertag, besteht weder ein Anspruch auf Nachholung der Dienstleistung noch auf Kürzung der Rechnung. § 4 Liefer- und Leistungszeit (1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. (2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Unternehmen die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, witterungsbedingte Ausfälle, Aussperrungen, behördliche Anordnung usw., wenn sie bei Lieferanten des Unternehmens oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat das Unternehmen auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen das Unternehmen, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. (3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird das Unternehmen von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich das Unternehmen nur berufen, wenn sie den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt. (4) Sofern das Unternehmen die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten hat, oder sich in Verzug befindet, hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Unternehmens. (5) Das Unternehmen ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. (6) Die Abnahme der Reinigungsleistungen ist als fehlerfrei vom Vertragspartner anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb eines Arbeitstages schriftlich reklamiert. (7) Eine Haftung für Beseitigung von Mängeln bzw. Übernahme von Folgekosten, die nach dem Zeitraum gem. § 6 gemeldet werden, oder wenn das Unternehmen keine Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt wurde, sind ausgeschlossen. § 5 Gefahrübergang (1) Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Unternehmens verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Unternehmens unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über. § 6 Gewährleistung (1) Das Unternehmen gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind; die Gewährleistungsfrist beträgt für mechanische Teile der Produkte ein Jahr, für elektronische Teile sechs Monate. (2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmens nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Vertragspartner eine entsprechende substantierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. (3) Der Vertragspartner muss der Kundendienstleistung des Unternehmens Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, sind dem Unternehmen unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. (4) Im Falle einer Mitteilung des Vertragspartners, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, kann das Unternehmen nach ihrer Wahl verlangen, dass: a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließenden Rücksendung an sie übersandt wird; b) der Vertragspartner das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker des Unternehmens zum Vertragspartner geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Vertragspartner verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann das Unternehmen diesem Verlangen entsprechen, wobei unter Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der Firma zu bezahlen sind. (5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist bzw. nach 3 Nachbesserungsversuchen fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Für den Fall der Rückgängigmachung des Vertrages muss sich der Vertragspartner den Nutzungsvorteil des Kaufgegenstandes für den Zeitraum des Betriebes des Kaufgegenstandes durch ihn anrechnen lassen. Die Parteien vereinbaren, dass der Nutzungsvorteil dem Wert der steuerlichen Abschreibung des Kaufgegenstandes für den Nutzungszeitraum entspricht. (6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. (7) Gewährleistungsansprüche gegen das Unternehmen stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar. (8) Soweit sich das Unternehmen zu Dienstleistungen verpflichtet hat, sind Beanstandungen, insbesondere ausdrückliche Mängelrügen, spätestens zwei Arbeitstage nach Erbringung der Dienstleistung durch das Unternehmen dieser gegenüber schriftlich zu erklären. Die schriftliche Beanstandung hat dem Unternehmen eine angemessene Frist, die zwei Ausführungstage nicht unterschreiten darf, zur Beseitigung der Beanstandungen einzuräumen. (9) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte sowie Dienstleistungen und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche oder Schadenersatz jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Vertragspartner gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen. § 7 Eigentumsvorbehalt (1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Unternehmen aus jedem Rechtsgrund gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, werden ihr die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. (2) Die Ware bleibt Eigentum des Unternehmens. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für diese als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtungen für sie. Erlischt ihr (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf das Unternehmen übergeht. Der Vertragspartner verwahrt das (Mit-)Eigentum des Unternehmens unentgeltlich. Ware, an der ihr (Mit- )Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. (3) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an das Unternehmen ab. Das Unternehmen ermächtigt ihn widerruflich, die an das Unternehmen abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. (4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Vertragspartner auf das Eigentum des Unternehmens hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. (5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners - insbesondere Zahlungsverzug - ist das Unternehmen berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch das Unternehmen liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrage. § 8 Zahlungen (1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Unternehmens sofort in bar nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. (2) Bei Verträgen auf wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Reinigungsauftrages (Unterhaltsreinigung) stellt das Unternehmen ihre Leistung jeweils zum 15. des laufenden Monats dem Vertragspartner in Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist vom Vertragspartner binnen 15 Tage ohne Abzug zu Zahlung fällig. (3) Das Unternehmen ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Vertragspartner über die Art der folgenden Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist sie berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. (4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn das Unternehmen über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. (5) Mahnungen werden dem Vertragspartner mit E10,00 in Rechnung gestellt. Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist das Unternehmen berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen zu berechnen. (6) Wenn dem Unternehmen Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartner in Frage stellen, oder sich dieser dem Unternehmen gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Das Unternehmen ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorrauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung alle Lieferungen und Leistungen abzubrechen. (7) Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden und unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Vertragspartner jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. (8) Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreienderer Wirkung ausschließlich an die im Zahltext der Rechnung abgedruckte Bankverbindung zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf diese Bank übertragen. § 9 Leasing (1) Das Unternehmen schließt Leasingverträge nicht ab. Verbindliche Bestellungen des Vertragspartners sind deshalb auch bei gewünschter Leasingabwicklung wirksam, wenn das externe Leasingunternehmen den Abschluss eines Leasingvertrages mit dem Vertragspartner ablehnt. Eine Ablehnung des externen Leasingunternehmens hinsichtlich des Abschlusses eines Leasingvertrages berechtigt den Vertragspartner in keinem Fall zu Widerruf seiner verbindlichen Bestellung. § 10 Konstruktionsänderung (1) Das Unternehmen ist jederzeit zur Konstruktionsänderung oder Weitergabe derselben berechtigt; jedoch nicht verpflichtet. § 11 Haftungsbeschränkung (1) Schadenersatzansprüche aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (positiver Forderungsverletzung), aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen das Unternehmen als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren Schäden oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Vertragspartner gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. (2) In jedem Schadensfall haftet das Unternehmen für durch sie oder Erfüllungsgehilfen zu vertretende verursachte Schäden nur im Umfang der nachfolgenden Schadenshöchstgrenzen: EUR 1.000.000 für Personenschäden EUR 500.000 für Leitungsschäden je Schadenereignis EUR 25.000 für Tätigkeitsschäden je Schadenereignis § 12 Aufmaß nach Berechnungsgrundlagen bei Dienstleistungen (1) Berechnungsgrundlage bei Reinigungsarbeiten ist die gesamt bestellte Bodenfläche von Wand zu Wand, bei Glasreinigung das Fenstereinbaumaß von Mauer zu Mauer. (2) Preise bei Glasreinigung beziehen sich immer auf die zu reinigenden Quadratmeter pro Glasseite, Fensterbretter werden mit 15% der Fensterfläche pauschal ermittelt und der Fensterfläche hinzugerechnet. (3) Die Überstellung der Fläche rechtfertigt nicht zur Preisreduktion, diese ist bei der Angebotsabgabe bereits einkalkuliert. Treppenstufen und Podeste werden pro Quadratmeter berechnet. (4) Zur Unterhaltsreinigung wird ein Pauschalbetrag ermittelt, der sich errechnet aus: Anzahl der Reinigung pro Woche x 52 Wochen pro Jahr = Jahressumme Jahressumme : 12 Monate = Monatspauschalpreis. Feiertage oder betriebsfreie Tage berechtigen nicht zur Minderung des Pauschalbetrages. (5) Müllbeutel, Hygieneartikel wie Seife, WC-Papier, Beckensteine, Duftmittel, Handtuchpapier, Streumittel etc., werden separat in Rechnung gestellt falls nicht anders vereinbart. (6) Kosten für die zu normaler Reinigung benötigten Maschinen und Materialien sind im Preis inbegriffen. Der Vertragspartner stellt unentgeltlich Wasser, Strom, abschließbare Abstellkammer sowie Umkleidemöglichkeiten für die Reinigungskräfte zur Verfügung. § 13 Auftrags- und Vertragslaufzeiten sowie Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen (1) Die Vertragslaufzeit wird bei sich wiederholenden Arbeiten auf zwei Jahre festgeschrieben und verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn dieses nicht drei Monate vor Vertragsablauf per Einschreiben gekündigt wird. (2) Im Falle vorzeitiger unberechtigter Kündigung durch den Vertragspartner hat das Unternehmen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 25% der Nettoumsätze der Restlaufzeit des Vertrages ab Kündigungszeitpunkt zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, der Vertragspartner weist einen geringeren Schaden nach. Dem Unternehmen steht es frei, im Einzelfall einen höheren Schaden gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen. (3) Ist der Vertragspartner trotz zweier erfolgter Mahnungen durch das Unternehmen mehr als 4 Wochen in Zahlungsverzug, hat das Unternehmen das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Das Unternehmen hat in diesem Falle einen Schadenersatzanspruch in dem in (2) bezifferten Umfang. § 14 Obliegenheiten des Vertragspartners (1) Der Vertragspartner hat die zu reinigenden Flächen so zu gestalten, dass das Reinigungspersonal ungehindert arbeiten kann. Er hat insbesondere für ausreichende Zugänglichkeit der zu reinigenden Räume und Flächen Sorge zu tragen. Eine aufgrund der Verletzung vorgenannter Obliegenheit durch das Unternehmen nicht oder nicht vollumfänglich durchführbare Reinigungsleistung berechtigt den Vertragspartner nicht zur Mängelrüge oder Zahlungskürzung. (2) Soweit Ablagen- oder Möbelreinigung im Leistungsumfang vereinbart sind, werden nur geräumte und frei zugängliche Flächen bis zu einer Höhe von 1,60 m (waagerechte Flächen) bzw. 2,00 m (senkrechte Flächen) gereinigt. (3) Soweit die Parteien die Reinigung von Fensterflächen vereinbart haben, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die Fenster unverstellt durch Blumen oder anderes, offenbar und zugänglich bereitzuhalten. Müssen von dem Unternehmen Auf- oder Abräumarbeiten von Fensterbänken, Möbeln oder Ablagen ausgeführt werden, so ist das Unternehmen berechtigt, diese Leistungen zum aktuellen Stundenverrechnungssatz separat in Rechnung zu stellen. (4) Der Vertragspartner verpflichtet sich, weder mittelbar noch unmittelbar Arbeitskräfte des Unternehmens abzuwerben oder ohne Zustimmung der selben zu beschäftigen. Bei sich wiederholenden Arbeiten besteht diese Verpflichtung für eine Dauer von 6 Monaten nach Vertragsbeendigung fort. § 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit (1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Unternehmens, wurde die Forderung durch das Unternehmen an eine Bank abgetreten, der Sitz der Bank ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. (3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. (4) Erfüllungsvereinbarung Soweit nicht abweichend vereinbart oder zwingend gesetzlich geregelt, ist Erfüllungsort der Sitz des Unternehmens bzw. in München. (5) Über die AGB des Unternehmens hinaus gelten zweitrangig bei Bauwerkverträgen die Bedingungen der VOB/B in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind bei dem Unternehmen einsehbar oder gegen Kostenerstattung bei dieser anzufordern. § 16 Sonstiges (1) Verpackungen sind gemäß der Verpackungsordnung zu entsorgen. Umverpackungen, deren Rücknahme nicht geregelt ist, werden von dem Unternehmen nur angenommen, wenn sie frei Hof angeliefert werden (2) Das Unternehmen ist berechtigt, ihre Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner auf Dritte, insbesondere auf Franchisepartner des Unternehmens, zu übertragen. (3) Der Abschluss eines Dienstvertrages (Reinigungsvertrag) begründet keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Vertragspartner. Insbesondere haftet das Unternehmen nicht für Verpflichtungen des Vertragspartners aus einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis. Bei Übernahme von Reinigungskräften des Vertragspartners ist das Unternehmen für Sozialleistungen die durch das vorherige Arbeitsverhältnis zustande gekommen sind, durch den Vertragspartner befreit. |